Satzung


 

Satzung

 

 © by Sheltiezuchtverein Deutschland e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Erfüllungsort und    Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen ,,Sheltiezuchtverein Deutschland e.V." und ist unter der lf. Nr. -VR 120451- am 25. August 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen worden.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Katemin

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüchow Dannenberg

 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

 


§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977

 

Zweck des Vereins ist die Betreuung und Förderung der Zucht des Shetland Shepdog, kurz „Sheltie“ genannt, genauer gesagt in Fragen der Haltung, Pflege und Ausbildung den Züchter zu beraten, zu informieren und weiterzubilden. Hierzu gehört die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge um eine sachgemäße Hundehaltung, Aufzucht und Zucht der Hunde durch die Vereinsmitglieder.

 

Der Verein führt für die Rasse "Sheltie" ein Zuchtbuch, dieses wird geführt von dem Zuchtbuchführer, der wiederum zuständig ist für die Einhaltung der Zuchtordnung.

 

Aufgaben des Vereins sind:

 

Unterstützung der Zucht-, Vererbungs- und Verhaltensforschung und des Tierschutzes

 

Erhaltung, Festigung und Förderung der erwünschten Eigenschaften des Sheltie als idealen Familien- Begleit- und Sporthund

 

Beratung der Mitglieder in der Zucht, Aufzucht, Pflege und Erziehung ihrer "Shelties"

 

Führung eines Zuchtbuches

 

Der Verein verfolgt keine anderen Zwecke, als die in der Satzung angegebenen.

 


§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins, gleich aus welchen Gründen, keine Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 


§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Züchter, Besitzer oder Freund des Sheltie werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

Die Antragstellung auf Mitgliedschaft hat schriftlich beim 1.Vorsitzenden zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden mindestens 2 der Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Satzung und Anordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt.

 


§ 5 Rechte der Mitglieder

 

1.     Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.

 

2.   Jedes geschäftsfähige Mitglied kann in ein Vereinsamt gewählt werden.

 

3.    Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In Ausnahmefällen regelt dies die Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.

 

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder und Züchter verpflichten sich:

 

1.      die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu beachten und einzuhalten, die Richtlinien des Vereins zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen

 

2.      den Belangen des Tierschutzes nachzukommen

 

3.     den regelmäßigen Impfungen gegen Tollwut, Parvovirose, Leptospirose, Hepatitis und Staupe nachzukommen

 

4.      die Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres  zu veranlassen

 

5.      den Verein bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen, soweit es ihm möglich ist

 

6.      die Grundbedingungen zur Zucht einzuhalten und sich an die vom Verein ausgeschriebene Zuchtordnung halten, siehe Anhang (1/ZO). Bei Zuwiderhandlungen werden die Welpen nicht vermittelt und es wird kein Ahnenpass ausgestellt

 

7.      die gezüchteten Hunde in das vereinsinterne Zuchtbuch eintragen zu lassen

 

8.      bei Abgabe von Hunden dem Erwerber die zum Hund gehörige, vom Zuchtbuchamt beglaubigte Ahnentafel unentgeltlich auszuhändigen

 

9.      bei Deckakten nach Bezahlung der Decktaxe dem Hündinnenbesitzer eine Deckbescheinigung auszustellen

 

10.    bei Wohnungswechsel bzw. Bankwechsel dies dem 1. Vorsitzenden bzw.  dem Kassenwart unverzüglich mitteilen.

 

 

§ 7 Ehrenmitglieder des Vereins

 

Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie haben ohne Beitragspflicht die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und besitzen außerdem bei außerordentlichen Versammlungen bzw. Streitfällen ein Mitspracherecht.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

 

1.      Freiwilligen Austritt

 

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins (Fax ist nicht zulässig!). Er ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrags erfolgt nicht. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu seinem Ausscheiden noch ausstehende Beträge zu begleichen. Kündigungen werden nur schriftlich per Post angenommen. Faxe oder Emails haben keine Gültigkeit.

 

2.      Tod eines Mitglieds

 

3.      Erlöschen des Vereins

 

4.      Streichung von der Mitgliederliste

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Noch ausstehende Beträge können danach eingeklagt werden.

 

5.      Ausschluss aus dem Verein

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes und damit Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand ggf. zusammen mit dem Gremium mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

 

a)      es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat (Störung des Vereinsfriedens)

 

b)      es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungen oder Zuchtordnungen, sowie sonstige Bestimmungen des Vereins verstoßen hat und dem Ansehen des Vereins geschadet hat

 

c)      es Mitglieder des Vereins, Richter, etc. beleidigt

 

d) es wissentlich falsche Angaben in vereinsamtlichen Papieren, bei Ausstellungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen, Fälschungen an Registrierungen, anderen Prüfungen oder dergleichen gemacht hat

 

e)    es gewerbsmäßigen Hundehandel sowie unlautere Handlungen bei An- und Verkauf von Hunden und bei Deckakten ausübt.

 

f)        bekannt wird, dass in Garagen, Hinterhöfen, Kellern oder sonstigen Verschlägen gezüchtet wird und die Tiere vernachlässigt werden.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu entweder schriftlich oder mündlich zu äußern.

 

Der Vorstand kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, Geldbußen verhängen oder einen befristeten bzw. dauerhaften Ausschluss bekannt geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Bis zur endgültigen Klärung können dem Mitglied die Leistungen des Vereins verweigert werden.

 

Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss binnen eines Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich dem Ehrenratsvorsitzenden vorgelegt werden.

 

Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Bestätigt der Ehrenrat die Entscheidung des Vorstands über die Ausschließung eines Mitgliedes, so gilt diese als anerkannt und ist mit sofortiger Wirkung wirksam.

 

 

§ 9 Beiträge

 

Über die Fälligkeit und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

Im Einzelfall, z. B. bei Krankheit oder Versehrtheit des Mitgliedes, kann der Vorstand über entsprechende Nachlässe entscheiden.

 

Beiträge sind in der aktuellen Gebührenordnung zu ersehen (siehe Anlage 2/GEBO)

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

 

a)    der Vorstand

 

b)    die Mitgliederversammlung

 

c)    die Zuchtbuchführung

 

d)    das Gremium

 

e)    der Ehrenrat

 

               

 

§ 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)  dem 1. Vorsitzenden = Geschäftsführer

 

b dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)

 

c)   dem Kassierer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

g)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie    Aufstellung der Tagesordnung.

 

h)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

i)        Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.

 

j)        Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

k)      Vorbereitung und Durchführung einer jährlichen Veranstaltung, wie Ausstellungen ect.

 

l)        Beratung und Aufsicht bei der Durchführung von kynologischen Beratungen.

 

m)   Bestimmung, bzw. Wahl der Zuchtwarte und Bewerter.

 

n)      Ferner obliegt ihm die Einrichtung weiterer Vereins-Ämter wie Ausbildungs- und Zuchtwart, Medienbeauftragter etc., die zur Förderung der Vereinsaktivitäten beitragen können.

 

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Kosten werden vom Verein vergütet.

 

 

§ 13 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dessen Wahl nimmt ein vom Vorstand bestimmtes, geeignetes Mitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch wahr. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

 

§ 14 Beschlussfassungen

 

Beschlussfähigkeit ist mit mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gegeben.

 

Für den Fall einer Vereinsauflösung muss eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen und mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen werden.

 

Die Leitung der Versammlung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen., das von den Anwesenden zu unterschreiben ist.

 

               

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied ab Volljährigkeit hat eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

·     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

 

·     Festsetzung der Fälligkeit und der Höhe des Jahresbeitrages

 

·     Änderung der Zuchtordnung, der Ehrenratsordnung und über die

 

      Vereinsauflösung

 

·      Wahl von zwei Kassenprüfern, die im Verein kein anderes Amt bekleiden

 

       dürfen. Kassenprüfer müssen grundsätzlich ein Jahr aussetzen, bevor sie

 

       wiedergewählt werden können.

 

·      die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats und der Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

 

Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von letzterem zu verwahren ist.

 

 

 

§ 16 Kassen- und Buchführung, Kassenprüfer

 

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

 

Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

 

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich einmal jährlich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

 

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen oder aber der Mitgliederversammlung bekannt zugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

               

 

§ 17 Zuchtbuchführer

 

Die Zuchtbestimmungen des Vereins sind bindend für jedes Mitglied.

 

Der Zuchtbuchführer überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung. Er trägt ordnungsgemäß alle ihm gemeldeten Würfe in das Zuchtbuch um die Welpenstatistik des Vereins zu dokumentieren. Auch die Welpensterblichkeit wird eingetragen. Er ist verantwortlich für die regelmäßige Herausgabe des Zuchtbuches.

 

Vom Vorstand können Zuchtwarte bestimmt werden, die die Aufgaben der Wurfabnahmen wahrnehmen und die Einhaltung der Zuchtordnung überwachen.

 

 

 

§ 18 Gremium

 

Das Gremium des Vereins setzt sich zusammen aus den ersten 5 Züchtern der Vereinsgründung (siehe Gründungsprotokoll).

 

Die Mitglieder des Gremiums haben die Aufgabe, in Streitigkeiten, Zuchtfragen und bei Ausscheidung eines Mitgliedes zu Rate gezogen zu werden.

 

Scheidet einer der 5 Mitglieder aus, folgt zur Wahl der nächste Züchter von oben nach.

 

Das Gremium ist beschlussfähig mit den zum Zeitpunkt anwesenden Mitgliedern.

 

               

 

§ 19 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus:

 

dem Vorsitzenden des Ehrenrates

 

1. Beisitzer

 

2. Beisitzer

 

Diese werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag eines von einer Vereinsstrafentscheidung betroffenen Vereinsmitgliedes aufgrund der Ehrenratsordnung des Vereins ein Ehrenratsverfahren durchzuführen.

 

Das Verfahren vor dem Ehrenrat wird, soweit in dieser Satzung keine Regelung erfolgt ist, in einer Ehrenratsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie gilt als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft

 

Menschen für Tierrechte Tierversuchsgegner Saar e.V.,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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